Satzung des M.G.V. 1889 Gemischter Chor Geltendorf


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der am 26. März 1889 gegründete Männergesangverein führt seit 21.01.2000 den Namen „M.G.V. 1889 Gemischter Chor Geltendorf“ und hat seinen Sitz in Geltendorf. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins besteht in der Erhaltung und Förderung des deutschen Liedes im mehrstimmigen Gesang, Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen und eigene Veranstaltungen von Konzerten und sonstigen, dem Vereinszweck dienenden Darbietungen.
Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen:
a) fleißiger Besuch der Gesangsstunden
b) möglichst vollzählige Beteiligung bei allen Veranstaltungen
c) Disziplin, Friedfertigkeit und Unterordnung persönlicher Interessen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können sowohl aktive wie passive Mitglieder angehören. Aktive Mitglieder sind ausübende, d. h. solche Mitglieder, die sich regelmäßig an den Gesangstunden und Aufführungen beteiligen.
2. Passive Mitglieder können alle Personen werden, die als Freunde und Gönner den Verein unterstützen und fördern wollen.

§ 3 Aufnahme
1. Wer Mitglied des Männergesangvereins werden will, hat sich beim Vorstand entweder persönlich oder schriftlich anzumelden.
Eine Anmeldung durch eine Vermittlungsperson ist zulässig.
2. Aufnahmegebühr wird keine erhoben.
Der Jahresmitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind beitragsfrei.
Auf Antrag kann die beitragsfreie Mitgliedschaft bis zum Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung verlängert werden.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung beim Vereinsvorstand erfolgen.
2. Der Austritt wird als geschehen angenommen, wenn ein Mitglied die Jahresbeiträge nicht mehr entrichtet.
3. Ausgeschlossen können Mitglieder werden, die den Vereinsinteressen entgegenwirken oder
ein ehrenrühriges Verhalten bewirken. Über den Ausschluss entscheidet die ganze
Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 5 Pflichten
1. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, die mit § 3 Absatz 2 aufgeführten Beiträge zu leisten.
2. Die aktiven Mitglieder erklären sich außerdem bereit, am Gesangsunterricht bzw. an den wöchentlichen Gesangproben regelmäßig teilzunehmen, wogegen die passiven Mitglieder den Vereinszweck nach Maßgabe ihrer Stellung und ihrer Kräfte fördern und unterstützen sollen.

§ 6 Rechte
1. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, den Versammlungen und Aufführungen des Vereins beizuwohnen.
2. Das Recht der Antragstellung und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie das passive und aktive Wahlrecht steht allen volljährigen Mitgliedern zu.

§ 7 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus einem Vorstand, einem stellvertretenden Vorstand, den Chorleitern bzw. Gesangslehrern, einem Schriftführer, einem Kassier und zwei Beiräten.
2. Die Wahl für diese Vorstandschaft erfolgt alle drei Jahre in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit durch die bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
3. Die Chorleiter werden durch die Vorstandschaft engagiert und gehören ihr automatisch an.

§ 8 Aufgaben der Vorstandschaft
1. Dem Vereinsvorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, die Entgegennahme der Anmeldungen, die Überwachung des Vereinsbesuches, die Einberufung und Leitung der Vorstandschaftssitzungen, der Mitgliederversammlungen sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse, die Vorbereitung und Durchführung der Vereinsfestlichkeiten. Ausgaben bis zu 300,00 Euro können vom Vereinsvorstand selbständig verfügt werden.
2. Den Chorleitern und Gesangslehrern untersteht die Abhaltung der Gesangsstunden, die Leitung der wöchentlichen Gesangsproben und der besonderen gesanglichen Aufführungen. Sie treffen außerdem die Auswahl der für die Proben und Veranstaltungen geeigneten Lieder, ggf. in Absprache mit dem Vereinsvorstand.
3. Der Schriftführer führt die Vereinschronik und erledigt den anfallenden Schriftverkehr. In der Mitgliederversammlung gibt er einen Jahresbericht ab.
4. Der Vereinskassier hebt die Mitgliedsbeiträge ein bzw. veranlasst die Einhebung über ein Geldinstitut. Er verbucht Einnahmen und Ausgaben und legt in der alljährlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vor. Auszahlungen dürfen nur nach Zahlungsanweisung durch den Vorstand gemacht werden. Der Vereinskassier hat dem Vorstand und den Beiräten jederzeit Einsicht in die Bücher zu gestatten und den Kassenbestand vorzuweisen.
5. Die Beiräte unterstützen den Vorstand in sämtlichen Vereinsangelegenheiten. Sie haben nicht nur beratende, sondern auch beschließende Stimme und sind als Liederwarte tätig.
6. Die Gesamtvorstandschaft hat alle Angelegenheiten des Vereins vorzuberaten, bevor sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Im Besonderen obliegt ihr die Aufnahme der passiven Mitglieder sowie Ausschluss von unwürdigen Mitgliedern. Ausgaben bis zu 1.000,00 Euro unterstehen ihrer Bewilligung allein.
7. Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.
Nur Barauslagen werden auf Wunsch ersetzt. Eine Ausnahme bilden die Chorleiter und Gesangslehrer. Deren Aufwandsentschädigung wird von der Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss festgelegt.


§ 9 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist nach Ablauf eines Kalenderjahres zu Beginn des Folgejahres einzuberufen.
Bei der Versammlung ist ein Rechenschafts- und ein Kassenbericht vorzulegen.
2. Zu der Versammlung muss jedes Mitglied schriftlich eingeladen werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Entlastung der Vorstandschaft nach Bekanntgabe der Jahresrechnung,
c) Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (gem. § 12, Abs. 1),
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht vom Vorstand oder der Gesamtvorstandschaft zu besorgen sind (siehe § 8 Abs. 6 und 7), werden diese durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.
6. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Mitglieder-versammlung kann vom Vorstand in besonderen Angelegenheiten einberufen werden, namentlich zur Vorbereitung von Festlichkeiten, zu Geldbewilligungen im Betrag von über 1.000,00 Euro und bei etwaigen Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten. Bei der Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11 Stimmberechtigung
1. Stimmberechtigt in den Versammlungen sind alle wahlberechtigten Mitglieder.
2. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorstand
und zwei Mitgliedern aus der Versammlung zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dieser müssen sämtliche Mitglieder wenigstens eine Woche vorher geladen werden. Über die Auflösung des Vereins wird die Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder benötigt.
2. Im Falle der Vereinsauflösung geht das Vereinsvermögen in den Besitz der Gemeinde Geltendorf über. Dort soll es zunächst auf 1 Jahr besonders verwaltet werden, um bei Neuaufstellung einer Gesangsgruppe dieser zur Verfügung gestellt werden zu können.
Nach Ablauf dieser Zeit geht das Vereinsvermögen, soweit es nicht für eine neue Singgruppe verwendet wird, in das Eigentum der Gemeinde Geltendorf über, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Ehrungen
1. Mitglieder, die 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, erhalten die Goldene Ehrennadel des Vereins mit Urkunde.
2. Mitglieder, die 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, erhalten die Silberne Ehrennadel des Vereins mit Urkunde.
3. Mitgliedszeiten in anderen Gesangvereinen können angerechnet werden. Den Nachweis hat das jeweilige Mitglied zu erbringen.
4. Die Ehrenmitgliedschaft erreicht man mit 50jähriger Vereinstreue. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt mit Urkunde. Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.
5. Geburtstagsständchen werden zum 60. Geburtstag und dann alle 10 Jahre gesungen. Diese Regelung gilt sowohl für aktive als auch passive Sängerinnen und Sänger.
6. Hochzeitsständchen werden für Sängerinnen und Sänger gesungen, die zum Zeitpunkt der Hochzeit aktiv sind.
7. Hochzeitsmessen werden nur auf Wunsch für aktive Sängerinnen und Sänger nach frühzeitiger Bekanntgabe bei der Vereinsführung gesungen (aktiv zum Zeitpunkt   der Hochzeit).
8. Zur Goldenen Hochzeit wird bei aktiven sowie auch bei passiven Mitgliedern ein Ständchen gesungen. Den Termin seiner Goldenen Hochzeit muss aber das Mitglied bei der Vereinsführung bekanntgeben.
9. Ein Ständchen für die Silberhochzeit wird nur auf Wunsch des Mitgliedes gesungen.
10. Auf Wunsch eines Mitgliedes kann auch bei besonderen Anlässen ein Ständchen gesungen werden.

§ 15
Durch diese Satzung tritt die Satzung des MGV 1889 Geltendorf vom 22. Februar 2002 außer Kraft und die neue Satzung mit Wirkung vom 18.01.2013 in Kraft. Entsprechender Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 18.01.2013 liegt vor.


Geltendorf, den 18.01.2013


1. Vorstand: Günter Schmid                                        2. Vorstand: Richard Beinhofer
Schriftführer: Norbert Horlacher                                 Kassier: Angelika Aschenbrenner
1. Sängerbeirat: Erika Popfinger                                 2. Sängerbeirat: Marianne Baader
Dirigent: Marina Osipova