MGV-LYRA05
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Vereinssatzung

Satzung des M.G.V. 1889 Gemischter Chor Geltendorf

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.

Der am 26. März 1889 gegründete Männergesangverein führt seit 21.01.2000 den  Namen
 „M.G.V. 1889 Gemischter Chor Geltendorf“ und hat seinen Sitz in Geltendorf. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.

Der Zweck des Vereins besteht in der Erhaltung und Förderung des deutschen Liedes im mehrstimmigen Gesang, Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen und eigene Veranstaltungen
von Konzerten und sonstigen, dem Vereinszweck dienenden Darbietungen.

Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen

 

 

 

 

a)

fleißiger  Besuch der Gesangsstunden

 

b)

möglichst vollzählige Beteiligung bei allen Veranstaltungen

 

c)

Disziplin, Friedfertigkeit und Unterordnung persönlicher Interessen.

 

 

3.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

5.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Mitgliedschaft

1.

Dem Verein können sowohl aktive wie passive Mitglieder angehören. Aktive Mitglieder sind ausübende, d. h. solche Mitglieder, die sich regelmäßig an den Gesangstunden und Aufführen beteiligen.

2.

Passive Mitglieder können alle  Personen werden, die als Freunde und Gönner den Verein unterstützen und fördern wollen.

§ 3 Aufnahme

1.

Wer Mitglied des Männergesangvereins werden will, hat sich beim Vorstand entweder
persönlich oder schriftlich anzumelden.
Eine Anmeldung durch eine Vermittlungsperson ist zulässig.

2.

Aufnahmegebühr wird keine erhoben.
Der Jahresmitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind beitragsfrei.
Auf Antrag kann die beitragsfreie Mitgliedschaft bis zum Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung verlängert werden.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung beim Vereinsvorstand erfolgen.

2.

Der Austritt wird als geschehen angenommen, wenn ein Mitglied die Jahresbeiträge nicht mehr entrichtet.

3.

Ausgeschlossen können Mitglieder werden, die den Vereinsinteressen entgegenwirken oder
ein ehrenrühriges Verhalten bewirken. Über den Ausschluss entscheidet die ganze
Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 5 Pflichten

1.

Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, die mit § 3 Absatz 2 aufgeführten Beiträge zu leisten.

2.

Die aktiven Mitglieder erklären sich außerdem bereit, am Gesangsunterricht bzw. an den wöchentlichen Gesangproben regelmäßig teilzunehmen, wogegen die passiven Mitglieder den Vereinszweck nach Maßgabe ihrer Stellung und ihrer Kräfte fördern und unterstützen sollen.

 

§ 6 Rechte

1.

Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, den Versammlungen und Aufführungen des
 Vereins beizuwohnen.

2.

Das Recht der Antragstellung und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie das
passive und aktive Wahlrecht stehen allen volljährigen Mitgliedern zu.

 

§ 7 Vorstandschaft

1.

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus einem Vorstand, einem stellvertretenden Vorstand, den Chorleitern bzw. Gesangslehrern, einem Schriftführer, einem Kassier und zwei Beiräten.

2.

Die Wahl für diese Vorstandschaft erfolgt alle drei Jahre in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit durch die bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

3.

Die Chorleiter werden durch die Vorstandschaft engagiert und gehören ihr automatisch an.

 

§ 8 Aufgaben der Vorstandschaft

1.

Dem Vereinsvorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, die Entgegennahme der Anmeldungen, die Überwachung des Vereinsbesuches, die Einberufung und Leitung der Vorstandschaftssitzungen, der Mitgliederversammlungen sowie die Ausführung ihrer
Beschlüsse, die Vorbereitung und  Durchführung der Vereinsfestlichkeiten. Ausgaben bis zu
300,00 Euro können vom Vereinsvorstand selbständig verfügt werden.

2.

Den Chorleitern und Gesangslehrern untersteht die Abhaltung der Gesangsstunden, die Leitung
der wöchentlichen Gesangsproben und der besonderen gesanglichen Aufführungen. Sie treffen außerdem die Auswahl der für die Proben und Veranstaltungen geeigneten Lieder, ggf. in
Absprache mit dem Vereinsvorstand.

3.

Der Schriftführer führt die Vereinschronik und erledigt den anfallenden Schriftverkehr. In der Mitgliederversammlung gibt er einen Jahresbericht ab.

4.

Der Vereinskassier hebt die Mitgliedsbeiträge ein bzw. veranlasst die Einhebung über ein
Geldinstitut. Er verbucht Einnahmen und Ausgaben und legt in der alljährlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vor. Auszahlungen dürfen nur nach
Zahlungsanweisung durch den Vorstand gemacht werden.
Der Vereinskassier hat dem Vorstand und den Beiräten jederzeit Einsicht in die Bücher zu
gestatten und den Kassenbestand vorzuweisen.

5.

Die Beiräte unterstützen den Vorstand in sämtlichen Vereinsangelegenheiten. Sie haben nicht
nur beratende, sondern auch beschließende Stimme und sind als Liederwarte tätig.

6.

Die Gesamtvorstandschaft hat alle Angelegenheiten des Vereins vorzuberaten, bevor sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Im Besonderen obliegt ihr
die Aufnahme der passiven Mitglieder sowie Ausschluss von unwürdigen Mitgliedern.
Ausgaben bis zu 1.000,00 Euro unterstehen ihrer Bewilligung allein.

7.

Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.

Nur Barauslagen werden auf Wunsch ersetzt. Eine Ausnahme bilden die Chorleiter und Gesangslehrer. Deren Aufwandsentschädigung wird von der Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss festgelegt.

 

§ 9 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei
Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist nach
Ablauf eines Kalenderjahres zu Beginn des Folgejahres einzuberufen.

Bei der Versammlung ist ein Rechenschafts- und ein Kassenbericht vorzulegen.

2.

Zu der Versammlung muss jedes Mitglied schriftlich eingeladen werden.

3.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

b) Entlastung der Vorstandschaft nach Bekanntgabe der Jahresrechnung

c) Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,

d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (gem. § 12, Abs. 1),

4.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5.

Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht vom Vorstand oder der Gesamtvorstandschaft
zu besorgen sind (siehe § 8 Abs. 6 und 7), werden diese durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.

6.

Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Mitglieder-
versammlung kann vom Vorstand in besonderen Angelegenheiten einberufen werden, namentlich zur Vorbereitung von Festlichkeiten, zu Geldbewilligungen im Betrag von über
1.000,00 Euro und bei etwaigen Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten. Bei der
Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.

 

§ 11 Stimmberechtigung

1.

Stimmberechtigt in den Versammlungen sind alle wahlberechtigten Mitglieder.

2.

Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorstand

und zwei Mitgliedern aus der Versammlung zu unterschreiben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung
erfolgen. Zu dieser müssen sämtliche Mitglieder wenigstens eine Woche vorher geladen
 werden. Über die Auflösung des Vereins wird die Zwei-Drittel-Mehrheit der
 anwesenden Mitglieder benötigt.

2.

Im Falle der Vereinsauflösung geht das Vereinsvermögen in den Besitz der Gemeinde
Geltendorf über. Dort soll es zunächst auf 1 Jahr besonders verwaltet werden, um
bei Neuaufstellung einer Gesangsgruppe dieser zur Verfügung gestellt werden zu können.

Nach Ablauf dieser Zeit geht das Vereinsvermögen, soweit es nicht für eine neue
Singgruppe verwendet wird, in das Eigentum der Gemeinde Geltendorf über, die es
unmittelbar und ausschließlich für g
emeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Ehrungen

1.

Mitglieder, die 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, erhalten die
Goldene Ehrennadel des Vereins mit Urkunde.

2.

Mitglieder, die 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, erhalten die
Silberne Ehrennadel des Vereins mit Urkunde.

3.

Mitgliedszeiten in anderen Gesangvereinen können angerechnet werden. Den Nachweis
hat das jeweilige Mitglied zu erbringen.

4.

Die Ehrenmitgliedschaft erreicht man mit 50jähriger Vereinstreue. Die Ernennung zum
 Ehrenmitglied erfolgt mit Urkunde.
Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.

5.

Geburtstagsständchen werden zum 60. Geburtstag und dann alle 10 Jahre gesungen. Diese
Regelung gilt sowohl für aktive als auch passive Sängerinnen und Sänger.

6.

Hochzeitsständchen werden für Sängerinnen und Sänger gesungen, die zum Zeitpunkt der
Hochzeit aktiv sind.

7.

Hochzeitsmessen werden nur auf Wunsch für aktive Sängerinnen und Sänger nach
frühzeitiger Bekanntgabe bei der Vereinsführung gesungen (aktiv zum Zeitpunkt der Hochzeit).

8.

Zur Goldenen Hochzeit wird bei aktiven sowie auch bei passiven Mitgliedern ein
Ständchen gesungen. Den Termin seiner Goldenen Hochzeit muss aber das Mitglied
 bei der Vereinsführung bekanntgeben.

9.

Ein Ständchen für die Silberhochzeit wird nur auf Wunsch des Mitgliedes gesungen.

10.

Auf Wunsch eines Mitgliedes kann auch bei besonderen Anlässen ein Ständchen gesungen
werden.

 

§ 15

Durch diese Satzung tritt die Satzung des MGV 1889 Geltendorf vom 22. Februar 2002 außer Kraft und
die neue Satzung mit Wirkung vom 18.01.2013 in Kraft. Entsprechender Beschluss der
Jahreshauptversammlung vom 18.01.2013 liegt vor.

Geltendorf, den 18.01.2013

 

 

 

 

1. Vorstand:

Günter Schmid

2. Vorstand:

Richard Beinhofer

 

 

 

 

 

 

 

 

Schriftführer:

Norbert Horlacher

Kassier:

Angelika Aschenbrenner

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Sängerbeirat:

Erika Popfinger

2. Sängerbeirat:

Marianne Baader

 

 

 

 

 

 

 

 

Dirigent:

Marina Osipova

 

 

 

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